Maklerprovision

Um ein geeignetes Objekt zu finden, wird teilweise die Hilfe eines Maklers in Anspruch genommen. Dieser fordert für seine Dienste eine Maklerprovision, die sich meistens aus einem Prozentsatz des Objektkaufpreises errechnet. Die Maklergebühren variieren dabei regional. Manche Kaufverträge enthalten Regelungen, wonach der Makler seine Maklergebühr direkt vom Käufer verlangen kann, auch wenn er vom Verkäufer beauftragt worden ist. Das bedeutet für den Käufer, dass zum eigentlichen Kaufpreis noch die Maklergebühr hinzu kommt. Unklarheiten herrschen immer wieder über die Frage, ob denn der Makler berechtigt ist seine Maklergebühr zu fordern, weil der Käufer der Meinung ist, die Vermittlungstätigkeit des Maklers war für den Abschluss des Kaufvertrages ohne Bedeutung. In der Regel reicht es für den Vergütungsanspruch aus, wenn dem Käufer durch die Tätigkeit des Maklers die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zum Verkäufer gegeben wird. Dies geschieht meist durch die namentliche Nennung des Verkäufers und eine Besichtigung des Objektes. Der Makler kann seine Gebühr natürlich erst fordern, wenn der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
Die Vermittlung einer Immobilie lassen sich Makler mit 3 bis 6 Prozent des Kaufpreises (zzgl. Mehrwertsteuer) honorieren.
Bei einem Kaufpreis von EUR 200.000,-- liegt die Courtage also zwischen EUR 6.960,-- und EUR 13.920,--.